Satzung des Happy Horses Reitclub Langenau e.V.
Stand März 2005
| §1. Name Rechtsform und Sitz des Vereins | |||
| Der am 03.09.99 gegründete Happy Horses Reitclub Langenau e.V. hat seinen Sitz in Langenau und ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Ulm unter der Registernummer 1642 eingetragen. Der Verein ist Mitglied im Würt. Landessportbundes (WLSB) und durch den Würt. Pferdesportverband (WPSV) (Regionalverband) Mitglied des Pferdesportverbandes Baden-Württemberg e.V. (Landesverband) und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN) (Bundesverband). Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB (Landessportbundes). |
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| §2. Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit | |||
| 1. | Der Happy Horses Reitclub Langenau bezweckt: | ||
| 1.1 | die Förderung des Sports und die Gesundheitsförderung aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren; | ||
| 1.2 | die Ausbildung von Reiter/Innen, Fahrer/Innen und Pferden in allen Disziplinen; | ||
| 1.3 | ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen; | ||
| 1.4 | die Beachtung und Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden; | ||
| 1.5 | die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden auf der Ebene der Gemeinde und im Pferdesportkreis / Reiterring | ||
| 1.6 | die Beachtung und Förderung des Natur- und Umweltschutzes; | ||
| 1.7 | die Förderung des Reitens/Fahrens in der freien Landschaft zur Erholung und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden; | ||
| 1.8 | die Förderung des therapeutischen Reitens; | ||
| 1.9 | die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet. | ||
| 2. | Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung; er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit. | ||
| 3. | Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. | ||
| 4. | Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder/Innen dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. | ||
| 5. | Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. | ||
| 6. | Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vgl. § 11). | ||
| §3. Erwerb der Mitgliedschaft | |||
| 1. | Mitglieder/Innen können natürliche Personen und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahmeantrag und deren Annahme erworben. Die Dauer der Mitgliedschaft beträgt mindestens zwölf Monate. Die schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf er der schriftlichen Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft bekannten und benötigten Personenbezogenen Daten per EDV für den Verein gespeichert werden, dies unter Beachtung der Datenschutzrechtlichen Vorgaben nach den BDSG. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein / Pferdesportverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm - Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm - Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen! Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Stellt ein Mitglied des Vorstandes Antrag auf geheime Abstimmung über einen Aufnahmeantrag, so ist geheim abzustimmen. |
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| 2. | Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. | ||
| 3. | Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes verdiente Mitglieder und andere Persönlichkeiten werden, die den Reit- und Fahrsport / Pferdesport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben. Sie sind vom Jahresbeitrag befreit. Ihre Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit. | ||
| 4. | Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen, Ordnungen und Richtlinien des Vereins, des Pferdesportkreises Alb-Donau, des Regionalverbandes, des Landesverbandes (LV) und des Bundesverbandes (FN). | ||
| §3a Verpflichtung gegenüber dem Pferd | |||
| 1. | Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere | ||
| 1.1 | die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen, | ||
| 1.2 | den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen, | ||
| 1.3 | die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d. h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren. | ||
| 2. | Auf Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gemäß § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden. | ||
| 3. | Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO - Ordnungsmaßnahmen auch geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen. | ||
| §4. Beendigung der Mitgliedschaft | |||
| 1. | Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. | ||
| 2. | Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, die unter Wahrung einer sechswöchigen Frist zum Ende eines Jahres in schriftlicher Form zu erklären ist. | ||
| 3. | Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es | ||
| - | gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht; | ||
| - | gegen § 3a dieser Satzung(Verpflichtung gegenüber dem Pferd) verstößt; | ||
| - | seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt. | ||
| Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der/Dem Auszuschließenden ist vorher rechtliches Gehör zu gewähren. Der Ausschließungsbeschluss muss unter Angabe der Gründe, die zum Ausschluss führten, der/dem Ausgeschlossenen schriftlich mitgeteilt werden. Ein ordentliches Gericht kann nicht angerufen werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen. |
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| §5. Geschäftsjahr, Beiträge und Verpflichtungen | |||
| 1. | Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. | ||
| 2. | Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. | ||
| 3. | Beiträge sind jährlich im Voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt. | ||
| 4. | Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit die Beiträge ganz oder teilweise zu erlassen, zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen. | ||
| 5. | Die Mitglieder sind verpflichtet: | ||
| - | das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln. | ||
| §6. Organe | |||
| Die Organe des Vereins sind | |||
| - | die Mitgliederversammlung und | ||
| - | der Vorstand | ||
| §7. Mitgliederversammlung | |||
| 1. | Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel aller Mitglieder/Innen unter Angabe der Gründe beantragt wird. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Auf Antrag von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann die Öffentlichkeit zugelassen werden. | ||
| 2. | Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden oder seinem/ihrer Vertreter/In durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen. | ||
| 3. | Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. | ||
| 4. | Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge auf Satzungsänderungen werden nicht, andere Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt. | ||
| 5. | Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit (50% + 1); bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. | ||
| 6. | Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der Anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten/Innen die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten/Innen mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom/von der Vorsitzenden zu ziehende Los. Bei Abwesenheit kann ein Mitglied gewählt werden, wenn dem Vorstand zuvor eine schriftliche Erklärung vorliegt, dass das Mitglied für einen bestimmten Posten zur Verfügung steht. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied (also alle ordentlichen - Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder) mit einer Stimme. Stimmenübertragung bei Erteilung von schriftlicher Vollmacht an eine andere Person ist zulässig. |
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| 7. | Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab dem 16. Lebensjahr. | ||
| 8. | Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom/von der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/In zu unterschreiben. | ||
| §8. Aufgaben der Mitgliederversammlung | |||
| Die Mitgliederversammlung entscheidet über | |||
| - | die Wahl des Vorstandes, | ||
| - | die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern/Innen (für das nächste Jahr), | ||
| - | die Feststellung des Jahresabschlusses, | ||
| - | die Entlastung des Vorstandes, | ||
| - | die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen (vgl. § 5) | ||
| - | die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und | ||
| - | die Anträge nach § 7 Abs. 4 dieser Satzung. | ||
| Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder. | |||
| §9. Vorstand | |||
| 1. | Der Verein wird von dem Vorstand geleitet. | ||
| 2. | Dem Vorstand gehören an | ||
| - | der/die Vorsitzende | ||
| - | der/die stellvertretende Vorsitzende | ||
| - | der/die Jugendwart/In (gem. Jugendordnung), | ||
| - | der/die Kassierer/In | ||
| - | der/die Schriftführer/In | ||
| Die Funktion Schriftführer/In und Jugendwart/In können in Personalunion wahrgenommen werden. | |||
| 3. | Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der/die stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des/der Vorsitzenden zur Vertretung befugt. | ||
| 4. | Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist möglich. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann/eine Ersatzfrau bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen. Scheiden der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt. | ||
| 5. | Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst die Beschlüsse in nichtöffentlichen Sitzungen mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Sitzungsleiters/In. | ||
| 6. | Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom/von der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/In zu unterzeichnen. | ||
| §10. Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands | |||
| 1. | Der Vorstand entscheidet über | ||
| - | die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse, | ||
| - | die Erfüllung aller dem Verein gestelltem Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist und die Führung der laufenden Geschäfte. | ||
| 2. | Der Vorstand verpflichtet sich auf die Mitglieder einzuwirken, beim Reiten und Fahren im Gelände innerhalb Deutschlands | ||
| - | die amtlichen Pferdenummernschilder zu verwenden, soweit diese vorgeschrieben sind, | ||
| - | die Pferdenummernschilder des WPSV (Regionalverbandes) zu verwenden, soweit keine amtlichen Pferdenummernschilder vorgeschrieben sind bzw. verwendet werden. | ||
| 3. | Er darf folgende Strafen verhängen | ||
| a) | Verwarnung; | ||
| b) | Verweis; | ||
| c) | Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung; | ||
| d) | Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu zwei Monaten; | ||
| e) | Ausschluss aus dem Verein (s. § 4 Absatz 3) | ||
| 4. | Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen. | ||
| 5. | Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 4 dieser Satzung. | ||
| §11. Auflösung des Vereins | |||
| 1. | Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. | ||
| 2. | Im Fall der Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören. Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. |
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Satzung